Hinzu komme, dass die Geschädigte 1 mit ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision links versetzt zum Wagen des Berufungsführers und somit mittig auf der Fahrbahn in Richtung Freiburg/Lausanne gestanden sei. Dies lasse darauf schliessen, dass der Berufungsführer einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug ausgeführt und wegen des Staus sodann stark abgebremst habe. Mithin habe der Fahrstreifenwechsel nicht fertig ausgeführt werden können, und es sei zur versetzten Kollision gekommen.