Der vorderste Fahrer (Geschädigter 1) habe aufgrund des Kolonnenverkehrs stark abbremsen müssen. Kurz bevor er zum Stillstand gekommen sei, sei der Berufungsführer aufgrund des Aufpralls mit dem hinteren Fahrzeug in dessen Heck gestossen worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn der Berufungsführer – wie er behauptet – bereits circa fünf Sekunden gestanden wäre. Hinzu komme, dass die Geschädigte 1 mit ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision links versetzt zum Wagen des Berufungsführers und somit mittig auf der Fahrbahn in Richtung Freiburg/Lausanne gestanden sei.