Gemäss dem Anzeigerapport sei es zunächst zur Auffahrkollision zwischen den Fahrzeugen der Geschädigten 1 und des Berufungsführers gekommen. Aufgrund des Aufpralls sei der Lieferwagen des Berufungsführers sodann in das vor ihm stehende Fahrzeug des Geschädigten 2 geschoben worden. Weiter wird festgehalten, dass die verschiedenen Aussagen zum Unfallhergang nicht übereinstimmten. Das Spurenbild und die Aussagen des Geschädigten 2 deuteten indes darauf hin, dass es sich bei der Aussage des Berufungsführers um eine Schutzbehauptung handle. Der vorderste Fahrer (Geschädigter 1) habe aufgrund des Kolonnenverkehrs stark abbremsen müssen.