6.2 Bestrittener Sachverhalt 6.2.1 Beweismittel Wie erwähnt, ist die strittige Frage zu beantworten, wie es zum Auffahrunfall kam. In deren Zentrum steht das Verhalten des Berufungsführers in den Momenten vor der Kollision mit der Geschädigten 1. Als Beweismittel stehen der Anzeigerapport vom 17. Dezember 2015 (mit Unfallprotokoll vom 13. November 2015) sowie die Aussagen der Geschädigten und des Berufungsführers zur Verfügung. Gemäss dem Anzeigerapport sei es zunächst zur Auffahrkollision zwischen den Fahrzeugen der Geschädigten 1 und des Berufungsführers gekommen.