5 Schliesslich seien die objektiven Beweismittel unpräzise, da die Unfallstelle nicht vermessen und die mögliche Schuld der Geschädigten 1 nicht untersucht worden sei. Die Vorinstanz habe deshalb unmöglich jeden vernünftigen Zweifel am gemäss Urteilsbegründung geschehenen Sachverhalt ausschliessen können. 6. Würdigung durch die Kammer 6.1 Unbestrittener Sachverhalt Zum unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die 2. Strafkammer anschliesst (vorne E. 4, 2. Abs.).