Allerdings liege es in der Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit, dass der Berufungsführer bei seiner zweiten Einvernahme gewisse Dinge nicht mehr exakt gewusst habe. Dieser Umstand könne seine Glaubwürdigkeit nicht übermässig vermindern. Ausserdem sei von keinem Widerspruch auszugehen: Der Unfall habe dort stattgefunden, wo aus der dreispurigen Autobahn eine vierspurige werde. Circa 100 Meter vorher werde die Autobahn bereits von zwei auf drei Spuren erweitert. Diese Verbreiterung von zwei auf vier Spuren geschehe innert rund 200 Metern.