Die Vorinstanz anerkenne in der Urteilsbegründung zunächst, dass mehrere Sachverhaltsvarianten möglich seien. Trotzdem gehe sie in der Folge von der für den Berufungsführer schlechteren Variante aus, indem sie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf ein Minimum reduziere. Die Aussagen der Geschädigten 1 stufe sie als glaubwürdiger ein, weil sie zwei Mal gleich ausgesagt habe und ihre Darstellung mit den objektiven Beweismitteln übereinstimme. Allerdings liege es in der Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit, dass der Berufungsführer bei seiner zweiten Einvernahme gewisse Dinge nicht mehr exakt gewusst habe.