Ein Eigeninteresse werde von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt. Es sei sogar möglich, dass die Geschädigte 1 von der rechten Spur hergekommen sei und so am Fahrzeug des Berufungsführers einen keilförmigen Schaden in der Mitte des Hecks verursacht habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das Fahrzeug des Geschädigten 2 noch gerollt sei. Er selber habe daran gezweifelt. Die Vorinstanz anerkenne in der Urteilsbegründung zunächst, dass mehrere Sachverhaltsvarianten möglich seien.