Der Geschädigte 2 habe ausgesagt, den Lieferwagen des Berufungsführers nach dem Aufprall links verschoben gesehen zu haben. Zudem sei es irrelevant, ob der Berufungsführer bereits einige Sekunden stillgestanden sei, bevor es zum Unfall gekommen sei. Es liege der Schluss nahe, dass ausschliesslich der Aufprall des Fahrzeugs der Geschädigten 1 den Folgeunfall verursacht habe. Der einzige Hinweis auf einen Fahrstreifenwechsel komme von der Geschädigten 1. Diese habe ein direktes Interesse daran, da sie sich so selber exkulpieren könnte. Ein Eigeninteresse werde von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt.