Die Kantonspolizei führe aus, gemäss den Aussagen der Geschädigten könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Aussagen des Berufungsführers um Schutzbehauptungen handle. Der Geschädigte 2 habe jedoch nie eine Aussage gemacht, welche den Berufungsführer bezüglich eines unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels belaste. Die Unfallskizze zeige fälschlicherweise, dass der Berufungsführer tendenziell rechts auf der Spur gefahren sei. Der Geschädigte 2 habe ausgesagt, den Lieferwagen des Berufungsführers nach dem Aufprall links verschoben gesehen zu haben.