4 5. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer argumentiert im Wesentlichen, das erstinstanzliche Urteil verletze den Grundsatz in dubio pro reo und sei daher rechtsfehlerhaft (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Anzeigerapport, verbunden mit dem Unfallaufnahmeprotokoll und der Fotodokumentation, sei nicht stichhaltig. Die Kantonspolizei führe aus, gemäss den Aussagen der Geschädigten könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Aussagen des Berufungsführers um Schutzbehauptungen handle.