Nach Würdigung der Beweismittel kommt die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis: Der Berufungsführer sei bei der Verzweigung Zürich – Freiburg/Lausanne – Wankdorf der ausgezogenen Linie entlang gefahren, das heisst auf die Ausfahrt Wankdorf. Sodann habe er von rechts herkommend auf die Spur Richtung Freiburg/Lausanne wechseln wollen, da er nach Neuenegg habe fahren wollen. Dies sei ihm nicht vollständig gelungen, da sich wegen des starken Verkehrsaufkommens ein Stau gebildet habe.