Er sei der Ansicht, die Fahrzeuglenkerin hinter ihm trage die Schuld für den Unfall. Ferner sei er der Auffassung, das vordere Fahrzeug nicht berührt zu haben. Respektive könne er sich nicht daran erinnern, wie der Schaden am Auto des Geschädigten 2 entstanden sei (vgl. pag. 72, Z. 8, 22).