(nachfolgend: Geschädigter 2), welches sich vor dem Lieferwagen befunden habe, sei durch einen Aufprall von hinten an der Stossstange ebenfalls beschädigt worden. Der Berufungsführer bestreite indes, die Kollision durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel verursacht zu haben. Seiner Aussage zu Folge sei er auf der Spur Richtung Freiburg/Lausanne gefahren, habe wegen des Staus die Warnblinker eingestellt und sei vor dem Aufprall bereits circa 2-3 Sekunden stillgestanden (vgl. pag. 72, Z. 1). Er sei der Ansicht, die Fahrzeuglenkerin hinter ihm trage die Schuld für den Unfall.