Unbestritten sei, dass der Berufungsführer mit seinem Lieferwagen auf der A6 fuhr, um von Belp nach Neuenegg zu gelangen. Zudem sei unbestritten, dass es auf der Höhe der Verzweigung Bern/Wankdorf – Freiburg/Lausanne – Zürich zu einer Auffahrkollision zwischen dem Berufungsführer und dem sich dahinter befindenden Fahrzeug gekommen sei, welches von C.________ (nachfolgend: Geschädigte 1) gelenkt worden sei. Das Fahrzeug von D.________ (nachfolgend: Geschädigter 2), welches sich vor dem Lieferwagen befunden habe, sei durch einen Aufprall von hinten an der Stossstange ebenfalls beschädigt worden.