4. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dem Berufungsführer sei mit Strafbefehl vorgeworfen worden, er habe am 13. November 2015 um 15:50 Uhr auf der Autobahn A6-Süd L, Km 002.150, Ausfahrt 37, Bern/Wankdorf mit dem Lieferwagen BE________, Marke Citroën, vom Fahrstreifen der Ausfahrt Wankdorf aus einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links auf die Spur Freiburg/Lausanne mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personenwagen vorgenommen. In der Folge habe er wegen des stockenden Kolonnenverkehrs auf der neuen Spur stark abbremsen müssen.