34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie Art. 10 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und damit eine Übertretung. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt folglich nur unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Einerseits ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; jedoch nicht Unangemessenheit, das heisst Ermessensfehler im Sinne von Art. 398 Abs. 3 Bst.