3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das Urteil aufgrund der nicht beschränkten Berufung vollumfänglich zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Urteil darf somit nicht zu Ungunsten des Berufungsführers abgeändert werden. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung.