In seiner Berufungserklärung beantragte er, er sei unter Kostenund Entschädigungsfolge von der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personenwagen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls freizusprechen (pag. 113 ff.). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 124). In der Berufungsbegründung vom 10. November 2016 bestätigte und begründete der Berufungsführer seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Begehren (pag. 128 ff.).