Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 328 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Juni 2016 (PEN 16 363) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 28. Juni 2016 erkannte die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern- Mittelland Folgendes (pag. 82 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personenwagen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls, begangen am 13.11.2015 in Bern, Autobahn A6-Süd L, Km 002.150, Aus- fahrt 37, Bern/Wankdorf; und in Anwendung der Art. 47, 106 StGB; Art. 34/3, 44/1, 90/1 SVG; Art. 10/1 VRV; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘600.00 und Aus- lagen von CHF 165.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘765.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 200.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1400.00 Total CHF 1600.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 65.00 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 165.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘165.00. II. Weiter wird verfügt: Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern. 2 2. Berufung Am 5. Juli 2016 meldete A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) form- und fristgerecht die Berufung an (Art. 399 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). In seiner Berufungserklärung beantragte er, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvor- sichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfol- genden Personenwagen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls freizu- sprechen (pag. 113 ff.). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 124). In der Berufungsbegründung vom 10. November 2016 bestätigte und begründete der Berufungsführer seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Begehren (pag. 128 ff.). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das Urteil aufgrund der nicht beschränkten Berufung vollumfäng- lich zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Ur- teil darf somit nicht zu Ungunsten des Berufungsführers abgeändert werden. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens war die Anschuldigung des unvorsichtigen Fahrstreifen- wechsels nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personen- wagen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls gemäss Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie Art. 10 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und damit eine Über- tretung. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt folglich nur unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Einerseits ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung; jedoch nicht Unangemessenheit, das heisst Ermes- sensfehler im Sinne von Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO. Andererseits ist zu untersu- chen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Hier gilt, dass eine Sach- verhaltsermittlung nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Erfor- derlich ist ein qualifizierter Mangel, das heisst ein klares Abweichen der tatsächli- chen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Hin- weisen). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dem Berufungsführer sei mit Strafbefehl vorgeworfen worden, er habe am 13. November 2015 um 15:50 Uhr auf der Autobahn A6-Süd L, Km 002.150, Ausfahrt 37, Bern/Wankdorf mit dem Lieferwagen BE________, Mar- ke Citroën, vom Fahrstreifen der Ausfahrt Wankdorf aus einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links auf die Spur Freiburg/Lausanne mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personenwagen vorgenommen. In der Folge habe er wegen des stockenden Kolonnenverkehrs auf der neuen Spur stark abbremsen müssen. Dadurch habe er eine Kollision mit dem sich hinter ihm befindenden Fahr- zeug verursacht. Durch den Aufprall sei sein Fahrzeug ausserdem in den vor ihm stehenden Personenwagen geschoben worden. Daraus resultiere der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (pag. 95). Unbestritten sei, dass der Berufungsführer mit seinem Lieferwagen auf der A6 fuhr, um von Belp nach Neuenegg zu gelangen. Zudem sei unbestritten, dass es auf der Höhe der Verzweigung Bern/Wankdorf – Freiburg/Lausanne – Zürich zu einer Auf- fahrkollision zwischen dem Berufungsführer und dem sich dahinter befindenden Fahrzeug gekommen sei, welches von C.________ (nachfolgend: Geschädigte 1) gelenkt worden sei. Das Fahrzeug von D.________ (nachfolgend: Geschädigter 2), welches sich vor dem Lieferwagen befunden habe, sei durch einen Aufprall von hinten an der Stossstange ebenfalls beschädigt worden. Der Berufungsführer be- streite indes, die Kollision durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel verur- sacht zu haben. Seiner Aussage zu Folge sei er auf der Spur Richtung Frei- burg/Lausanne gefahren, habe wegen des Staus die Warnblinker eingestellt und sei vor dem Aufprall bereits circa 2-3 Sekunden stillgestanden (vgl. pag. 72, Z. 1). Er sei der Ansicht, die Fahrzeuglenkerin hinter ihm trage die Schuld für den Unfall. Ferner sei er der Auffassung, das vordere Fahrzeug nicht berührt zu haben. Re- spektive könne er sich nicht daran erinnern, wie der Schaden am Auto des Ge- schädigten 2 entstanden sei (vgl. pag. 72, Z. 8, 22). Nach Würdigung der Beweismittel kommt die Vorinstanz zu folgendem Beweiser- gebnis: Der Berufungsführer sei bei der Verzweigung Zürich – Freiburg/Lausanne – Wankdorf der ausgezogenen Linie entlang gefahren, das heisst auf die Ausfahrt Wankdorf. Sodann habe er von rechts herkommend auf die Spur Richtung Frei- burg/Lausanne wechseln wollen, da er nach Neuenegg habe fahren wollen. Dies sei ihm nicht vollständig gelungen, da sich wegen des starken Verkehrsaufkom- mens ein Stau gebildet habe. Das hinter ihm fahrende Fahrzeug habe stark ab- bremsen müssen, die Kollision mit dem Lieferwagen des Berufungsführers aber nicht mehr vermeiden können. Der Berufungsführer habe somit durch einen unvor- sichtigen und noch nicht abgeschlossenen Fahrstreifenwechsel den Auffahrunfall verursacht. Anschliessend sei sein Lieferwagen in das sich vor ihm befindende Fahrzeug des Geschädigten 2 geprallt (pag. 100). 4 5. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer argumentiert im Wesentlichen, das erstinstanzliche Urteil ver- letze den Grundsatz in dubio pro reo und sei daher rechtsfehlerhaft (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Anzeigerapport, verbunden mit dem Unfallaufnahmeprotokoll und der Fotodokumentation, sei nicht stichhaltig. Die Kantonspolizei führe aus, gemäss den Aussagen der Geschädigten könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Aussagen des Berufungsführers um Schutzbehauptungen handle. Der Ge- schädigte 2 habe jedoch nie eine Aussage gemacht, welche den Berufungsführer bezüglich eines unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels belaste. Die Unfallskizze zei- ge fälschlicherweise, dass der Berufungsführer tendenziell rechts auf der Spur ge- fahren sei. Der Geschädigte 2 habe ausgesagt, den Lieferwagen des Berufungs- führers nach dem Aufprall links verschoben gesehen zu haben. Zudem sei es irre- levant, ob der Berufungsführer bereits einige Sekunden stillgestanden sei, bevor es zum Unfall gekommen sei. Es liege der Schluss nahe, dass ausschliesslich der Aufprall des Fahrzeugs der Geschädigten 1 den Folgeunfall verursacht habe. Der einzige Hinweis auf einen Fahrstreifenwechsel komme von der Geschädigten 1. Diese habe ein direktes Interesse daran, da sie sich so selber exkulpieren könnte. Ein Eigeninteresse werde von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt. Es sei sogar möglich, dass die Geschädigte 1 von der rechten Spur hergekommen sei und so am Fahrzeug des Berufungsführers einen keilförmigen Schaden in der Mitte des Hecks verursacht habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das Fahrzeug des Geschädig- ten 2 noch gerollt sei. Er selber habe daran gezweifelt. Die Vorinstanz anerkenne in der Urteilsbegründung zunächst, dass mehrere Sachverhaltsvarianten möglich sei- en. Trotzdem gehe sie in der Folge von der für den Berufungsführer schlechteren Variante aus, indem sie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf ein Minimum re- duziere. Die Aussagen der Geschädigten 1 stufe sie als glaubwürdiger ein, weil sie zwei Mal gleich ausgesagt habe und ihre Darstellung mit den objektiven Beweismit- teln übereinstimme. Allerdings liege es in der Unzulänglichkeit menschlichen Er- kennens absoluter Wahrheit, dass der Berufungsführer bei seiner zweiten Einver- nahme gewisse Dinge nicht mehr exakt gewusst habe. Dieser Umstand könne sei- ne Glaubwürdigkeit nicht übermässig vermindern. Ausserdem sei von keinem Wi- derspruch auszugehen: Der Unfall habe dort stattgefunden, wo aus der dreispuri- gen Autobahn eine vierspurige werde. Circa 100 Meter vorher werde die Autobahn bereits von zwei auf drei Spuren erweitert. Diese Verbreiterung von zwei auf vier Spuren geschehe innert rund 200 Metern. Folglich stimme sowohl die berufungs- führerische Aussage, er habe vor der Verzweigung den Blinker nach rechts ge- setzt, um auf die Einspurstrecke Richtung Freiburg zu kommen – wobei er keinen Spurwechsel habe vornehmen müssen, da er lediglich auf der mittleren von drei Spuren gefahren sei und nur habe die Richtung entscheiden müssen –, als auch die Aussage, er habe bloss zwecks Anzeige geblinkt, dass er nicht in Richtung Zürich fahren wolle. Damit decke sich seine Äusserung, er verstehe nicht, von wel- cher ausgezogenen Linie die Rede sei. Dass er vorgängig entlang des Pannen- streifens gefahren sei, sei ebenfalls plausibel, da die Autobahn vor den Erweiterun- gen zweispurig sei. Er habe sich folglich nie auf der Ausfahrtspur in Richtung Wankdorf befunden (vgl. dazu pag. 131 f.). 5 Schliesslich seien die objektiven Beweismittel unpräzise, da die Unfallstelle nicht vermessen und die mögliche Schuld der Geschädigten 1 nicht untersucht worden sei. Die Vorinstanz habe deshalb unmöglich jeden vernünftigen Zweifel am gemäss Urteilsbegründung geschehenen Sachverhalt ausschliessen können. 6. Würdigung durch die Kammer 6.1 Unbestrittener Sachverhalt Zum unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, denen sich die 2. Strafkammer anschliesst (vorne E. 4, 2. Abs.). 6.2 Bestrittener Sachverhalt 6.2.1 Beweismittel Wie erwähnt, ist die strittige Frage zu beantworten, wie es zum Auffahrunfall kam. In deren Zentrum steht das Verhalten des Berufungsführers in den Momenten vor der Kollision mit der Geschädigten 1. Als Beweismittel stehen der Anzeigerapport vom 17. Dezember 2015 (mit Unfallprotokoll vom 13. November 2015) sowie die Aussagen der Geschädigten und des Berufungsführers zur Verfügung. Gemäss dem Anzeigerapport sei es zunächst zur Auffahrkollision zwischen den Fahrzeugen der Geschädigten 1 und des Berufungsführers gekommen. Aufgrund des Aufpralls sei der Lieferwagen des Berufungsführers sodann in das vor ihm ste- hende Fahrzeug des Geschädigten 2 geschoben worden. Weiter wird festgehalten, dass die verschiedenen Aussagen zum Unfallhergang nicht übereinstimmten. Das Spurenbild und die Aussagen des Geschädigten 2 deuteten indes darauf hin, dass es sich bei der Aussage des Berufungsführers um eine Schutzbehauptung handle. Der vorderste Fahrer (Geschädigter 1) habe aufgrund des Kolonnenverkehrs stark abbremsen müssen. Kurz bevor er zum Stillstand gekommen sei, sei der Beru- fungsführer aufgrund des Aufpralls mit dem hinteren Fahrzeug in dessen Heck ge- stossen worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn der Berufungsführer – wie er behauptet – bereits circa fünf Sekunden gestanden wäre. Hinzu komme, dass die Geschädigte 1 mit ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision links ver- setzt zum Wagen des Berufungsführers und somit mittig auf der Fahrbahn in Rich- tung Freiburg/Lausanne gestanden sei. Dies lasse darauf schliessen, dass der Be- rufungsführer einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenügen- dem Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug ausgeführt und wegen des Staus so- dann stark abgebremst habe. Mithin habe der Fahrstreifenwechsel nicht fertig aus- geführt werden können, und es sei zur versetzten Kollision gekommen. Dieser Un- fallhergang werde durch das Spurenbild der Beschädigungen an den Fahrzeugen bestätigt (vgl. pag. 3 sowie pag. 12-18). Der Berufungsführer sagte an der Unfallstelle aus, er sei auf der Autobahn A6 in Richtung Freiburg mit einer Geschwindigkeit von circa 50 km/h auf dem rechten Fahrstreifen gefahren (pag. 6). Vor der Verzweigung Wankdorf habe er den Blinker nach rechts gesetzt, um auf die Einspurstrecke in Richtung Freiburg zu wechseln. Auf dieser Spur habe dichter Kolonnenverkehr geherrscht, was bereits vorher si- gnalisiert gewesen sei. Gestützt auf diesen Umstand habe er den Warnblinker ein- 6 geschaltet und sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht. Etwa fünf Sekunden später habe er einen starken Aufprall verspürt. Reflexartig habe er sein Fahrzeug nach links gelenkt, um eine Kollision mit dem vorderen Fahrzeug zu vermeiden. Anläss- lich der Hauptverhandlung bestätigte er seine früheren Aussagen (pag. 71 ff.). Er gab zudem an, er habe die Spur nicht wechseln müssen, da er auf der rechten Sei- te entlang des Pannenstreifens bis zur Trennung Wankdorf – Freiburg/Lausanne gefahren sei. Auf Vorhalt, dass man auf die Ausfahrt Wankdorf gelange, wenn man entlang des Pannenstreifen fahre, entgegnete er, dass er nicht genau verstehe, von welcher ausgezogenen Linie die Rede sei. Er habe die Spur nicht wechseln müssen. Er habe rechts geblinkt, weil er habe anzeigen wollen, dass er rechts fah- re, das heisst nicht in Richtung Zürich. Danach habe er gebremst und die Warn- blinker eingeschaltet. Anschliessend – nach zwei bis drei Sekunden Stillstand – sei ein Fahrzeug in ihn hineingefahren. Er sei erschrocken und nach links ausgewi- chen, da er gedacht habe, dass noch andere Fahrzeuge auffahren würden. Zum vorderen Auto, welches ebenfalls still gestanden sei, habe es noch etwas Platz zum Ausweichen gehabt. Er könne nicht sagen, ob er das vordere Fahrzeug berührt habe, allerdings habe er an seinem Lieferwagen vorne keinen Schaden er- litten. Auf Vorhalt, dass in den Akten stehe, seine Stossstange vorne habe Kratzer, entgegnete er, dass diese wohl schon vorher bestanden hätten. Er wisse nicht, wie der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten 2 entstanden sei. Er habe dieses nicht berührt. Aufgrund des starken Aufpralls von hinten könne er sich nicht mehr erinnern. Ausserdem führte der Berufungsführer aus, er habe keine Bremsgeräu- sche wahrnehmen können. Die Kollision von hinten sei so stark gewesen, dass sein Autositz kaputt gegangen sei. Nach dem Aufprall habe er sein Fahrzeug von der Fahrspur Richtung Freiburg weggenommen und auf der Sperrfläche zwischen den Spuren Richtung Westschweiz und Richtung Zürich abgestellt (pag. 78, Z. 5). Schliesslich gab er an, an seinem Auto sei ein Schaden von circa CHF 6‘000.00 entstanden. Bis heute sei es nicht repariert worden, da niemand den Schaden übernehmen wolle. Bei der Befragung am Unfallort gab der Geschädigte 2 an, er sei in Richtung Wankdorf, auf der 2. Spur Richtung Lausanne, gefahren (pag. 10). Der Verkehr sei stockend bis stehend gewesen. Plötzlich sei der Wagen hinter ihm in ihn hineinge- fahren. Er glaube, zu diesem Zeitpunkt langsam gerollt zu sein. An der Hauptver- handlung sagte er aus, er sei von Thun in Richtung Neuenburg unterwegs gewe- sen (pag. 74 f.). Aufgrund des Staus im Abzweigebereich habe er scharf bremsen müssen. Danach sei es zur Kollision gekommen. Für ihn sei es schwierig zu beur- teilen, ob er bereits stillgestanden sei. Er gehe aber eher davon aus, dass er noch etwas gerollt sei, als das Auto hinter ihm in ihn hineingefahren sei. Da das Brem- sen intensiv gewesen sei, habe er sich nur nach vorne konzentriert. Sein Fahrzeug habe einen Schaden erlitten. Hinten links sei die Stossstange nach unten gehan- gen. Sein Auto sei in der Mitte der Fahrspur gestanden. Das Fahrzeug, welches ihn touchiert habe, sei nach dem Aufprall (in Fahrtrichtung gesehen) links gestanden. Es sei fast auf derselben Höhe wie sein Fahrzeug gewesen. Die Geschädigte 1 gab am 13. November 2015 an, mit etwa 60 km/h hinter dem Berufungsführer auf der Autobahn A6 Richtung Wankdorf gefahren zu sein (pag. 8). Der Lieferwagen des Berufungsführers habe rechts geblinkt und einen 7 Fahrstreifenwechsel auf die Ausfahrt Wankdorf vorgenommen. Da sie weiter in Richtung Freiburg habe fahren wollen, sei sie links an ihm vorbei gefahren. Unver- mittelt sei der Berufungsführer auf die Spur in Richtung Freiburg eingebogen. Weil auf dieser Fahrspur der Verkehr gebremst habe, habe auch der Berufungsführer stark bremsen müssen. Sogleich habe sie mit einer Vollbremsung reagiert, die Kol- lision aber nicht verhindern können. Wegen des Aufpralls sei der Lieferwagen in den vorderen Wagen geschoben worden. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte die Geschädigte 1 aus, dass sie keinen Strafbefehl erhalten habe (pag. 76 f.). Am besagten Tag habe von Anfang an Kolonnenverkehr geherrscht. Der weisse Lie- ferwagen sei zunächst vor ihr gefahren. Das Fahrzeug habe sodann nach rechts geblinkt und Richtung Wankdorf eingespurt. Für sie sei klar gewesen, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrbahn weiterfahren werde, sodass sie überholen könne (pag. 76, Z. 19 f. i.V.m. Z. 32 f.). Der Berufungsführer habe jedoch in letzter Sekun- de wiederum die Spur gewechselt. Sie habe sodann gebremst. Es habe aber nicht mehr gereicht, um die Kollision zu vermeiden. 6.2.2 Konkrete Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswür- digung sind zutreffend. Auf diese wird verwiesen (pag. 94). Fraglich ist hingegen, ob die Vorinstanz ohne Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes davon ausge- hen konnte, der Berufungsführer habe von rechts herkommend auf die Spur Rich- tung Freiburg/Lausanne gewechselt (resp. sei im Begriff gewesen, dies zu tun) und dadurch einen Auffahrunfall verursacht. Wie der Berufungsführer richtig festhält, hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen stark in Zweifel gezogen. Sie wirft ihm vor, verwirrend ausgesagt zu haben: Einerseits habe er bei der Ein- vernahme durch die Kantonspolizei angegeben, nach rechts geblinkt zu haben, um auf die Spur Richtung Freiburg zu wechseln. Andererseits habe er in der Hauptver- handlung erklärt, dass er die Fahrbahn nicht habe wechseln müssen und mit dem rechten Blinker nur habe anzeigen wollen, dass er nicht gedenke, in Richtung Zürich zu fahren. Bei der Einvernahme in der Hauptverhandlung habe er zudem mehrmals ausgesagt, er sei der ausgezogenen Linie nachgefahren. Dies bedeute aber, dass er sich danach auf der Ausfahrt Wankdorf befunden habe. Diesen Wi- derspruch habe er nicht erklären können. Ausserdem habe er behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit der Geschädigten 1 bereits einige Sekunden stillge- standen sei, während der Geschädigte 2 angegeben habe, dass er selber noch et- was gerollt sei. Wenn der Berufungsführer still gestanden wäre, hätte es mit dem Wagen des Geschädigten 2 zu keiner Kollision kommen können. Wäre der Ge- schädigte 2 auch nur mit 10 km/h gerollt, hätte er in einer Sekunde rund 2,7 Metern zurückgelegt. Dies ergebe nach 2 bis 3 Sekunden eine Distanz von etwa 6 Metern. Somit würden die Aussagen des Berufungsführers nicht aufgehen. Er wolle den Spurwechsel irgendwie nicht zugeben. Dieser Würdigung muss indes mit Blick auf das Blinken nach rechts und die Fahrt entlang der ausgezogenen Linie entgegen gehalten werden was folgt: Wie sich aus den aktenkundigen Google Maps-Bildern ergibt (pag. 131 f.), fuhr der Berufungs- führer allenfalls nur bis zur ersten Verzweigung der ausgezogenen Linie entlang. Kurz davor verbreitert sich die Fahrbahn, ohne dass bereits eine Leitlinie markiert 8 ist. Etwa in diesem Bereich setzte der Berufungsführer, wie er behauptet, den Blin- ker nach rechts, was die Geschädigte 1 wahrnahm. Anschliessend beginnt diejeni- ge Linie, welche die Ausfahrt Wankdorf von der Spur in Richtung Frei- burg/Lausanne abtrennt. Mit anderen Worten ist es denkbar, dass der Berufungs- führer schon früh – vor der Verzweigung – seinen Blinker setzte, danach die Ab- zweigung Wankdorf rechts seitwärts von ihm liess (und sich während der nächsten Meter von der ausgezogenen Linie entfernte), und schliesslich – ohne einen Spur- wechsel im Sinne einer Linienüberquerung – seine Fahrt in Richtung Frei- burg/Lausanne fortführte. Jedenfalls zeigen sich die Platzverhältnisse in diesem Bereich als ziemlich eng. Zudem ist die Aussage des Berufungsführers, ich «fuhr einfach der Linie nach, welche den Pannenstreifen abtrennt» (pag. 71, Z. 17), vor dem Hintergrund seiner unmittelbar danach geäusserten Ansicht, «Ich bin dieser ausgezogenen Linie nachgefahren bis die Trennung Wankdof/Freiburg kommt» (pag. 71, Z. 22), nicht eineindeutig. Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation der Vorinstanz, wenn sie die zweite Kollision in Verbindung mit der Aussage des Geschädigten 2 bringt, sein Fahrzeug sei noch gerollt. Ein Auto rollt auch dann noch (oder umso mehr), wenn es sich im Schritttempo bewegt. Rechnet man entsprechend mit 4 km/h, resultiert nach 2 bis 3 Sekunden nur noch eine Distanz von 2.5 bis 3 Metern. Bei einem hef- tigen Aufprall von hinten kann das Fahrzeug des Berufungsführers, selbst wenn es in diesem Moment tatsächlich stillgestanden wäre, ohne Weiteres 3 Meter weit an- gestossen werden. Überdies sind die zeitlichen Verhältnisse des gesamten Ablaufs – also auch bezüglich der Frage, wann der Berufungsführer den Spurwechsel vor- genommen haben soll – ohnehin sehr unklar geblieben. Schliesslich überzeugt es aus juristischer Sicht nicht, wenn einem Beschuldigten im Rahmen der Beweiswür- digung der Vorwurf gemacht wird, er wolle sein Verhalten «irgendwie nicht zuge- ben», und daraus (zumindest indirekt) ihn belastende Schlüsse gezogen werden. Zieht man ausserdem Nachfolgendes in Erwägung, erweist sich die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz insgesamt als qualifiziert unzulässig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO: Erstens gibt die Skizze der Kantonspolizei nicht den angetroffenen Zustand der Fahrzeuge wieder – die Involvierten sagten aus, die Fahrzeuge seien anderswo zum Stillstand gekommen (siehe vorne E. 6.2.1; anders jedoch die An- nahme der Vorinstanz [pag. 102, 2. Abs.]) –, sondern stellt nur dar, wie es zur Kol- lision gekommen sein könnte. Zweitens hat der Geschädigte 2 den Zusammenprall nicht gesehen, da er sich aufgrund seines Bremsmanövers «nur nach vorne kon- zentrierte» (pag. 74, Z. 20). Drittens ist nicht ersichtlich, worin die von der Vorin- stanz festgehaltene, durchwegs zu Lasten des Beschuldigten entscheidende Über- einstimmung der Aussagen der Geschädigten 1 mit den objektiven Beweismitteln liegen soll. Aus der Fotodokumentation mit den Schadensbildern lässt sich nichts Derartiges herleiten. Solche Bilder können genau so gut bei einem klassischen Auf- fahrunfall entstehen, sodass sich aus diesen beweismässig nichts zu Lasten des Berufungsführers schlussfolgern lässt. Im Gegenteil weist die Beschädigung vorne rechts am Fahrzeug der Geschädigten 1 und hinten mittig am Lieferwagen des Be- rufungsführers eher darauf hin, dass dieser keinen akuten Spurwechsel mit leicht nach links eingeschlagenen Rädern durchgeführt hat; während einer «Kurvenfahrt» nach links ist der hinterste, mithin zuerst touchierte Fahrzeugbereich in der Regel 9 die linke Heckseite. Und viertens hat die Geschädigte 1 an ihrer Sachverhaltsvaria- nte ein persönliches Interesse, da ansonsten sie als Unfallverursacherin betrachtet werden könnte. Jedenfalls gab sie an, nach der Kollision auf die Fahrspur in Rich- tung Zürich geschleudert worden zu sein (pag. 76, Z. 22), was darauf schliessen lässt, dass sie eher zügig unterwegs gewesen war. Letzten Endes besteht bezüglich wesentlicher Sachverhaltsaspekte eine Aussage gegen Aussage-Konstellation. Möglicherweise kann es auch folgendermassen zur Kollision gekommen sein: Der Berufungsführer fuhr auf der rechten Autobahnspur mit circa 50 km/h auf der A6 in Richtung Wankdorf. Es herrschte viel Verkehr. Kurz bevor die erste Abzweigespur beginnt, fing er an zu blinken. Auf der Höhe, wo die dritte Spur entsteht, dachte die Geschädigte 1, der Berufungsführer wolle aufgrund seines gesetzten Blinkers die Ausfahrt Wankdorf nehmen. Sie nahm an, ihn links überholen zu können und fing an zu beschleunigen. Gegebenenfalls hielt der Beru- fungsführer in diesen Sekunden sein Fahrzeug nicht vollständig spurentreu. Womöglich leuchtete auch der rechte Blinker nach wie vor auf. In diesen Momen- ten, als die Geschädigte 1 etwas schneller fuhr als der Berufungsführer, erkannte dieser den Stau und begann stark abzubremsen. Dasselbe tat der Geschädigte 2. Die Geschädigte 1 jedoch konnte aufgrund der Geschwindigkeitsdifferenz einer- seits und ihrer Überraschung andererseits ihr Fahrzeug nicht mehr innert der nöti- gen Distanz anhalten und berührte das Heck des Berufungsführers. Dass ihr Fahr- zeug den Schaden vorne rechts hat, kann davon rühren, dass sie aufgrund des ge- planten Überholmanövers leicht links versetzt zum Berufungsführer fuhr. Oder da- von, dass sie bei der Bremsung geringfügig ins Schleudern geriet (pag. 76, Z. 22). Nach der Kollision mit der Geschädigten 1 bewegte sich das Fahrzeug des Beru- fungsführers in Richtung vorne links (pag. 6). Dabei konnte er – was letztlich aber irrelevant ist – eine leichte Kollision mit dem Geschädigten 2, die er womöglich gar nicht richtig wahrnahm, wahrscheinlich nicht mehr vermeiden. Jedenfalls hing die Stossstange des Geschädigten 2 hinten links nach unten (pag. 74, Z. 22). Später stellten die Beteiligten ihre Fahrzeuge an den endgültigen Halteplätzen ab. Erachtete man diesen Tathergang als materielle Wahrheit, resultierte ein Frei- spruch des Berufungsführers. Dass es so (und nicht anders) gewesen ist, muss al- lerdings nicht abschliessend festgelegt werden. Es genügt festzustellen, dass un- verkennbar verschiedene Sachverhaltsvarianten gleich realistisch sind, und dass sich weder mit den vorhandenen noch mit zusätzlichen Beweismitteln eine dieser als die Richtige bestimmen lässt. Vor diesem Hintergrund existieren eindeutige und unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Folglich ist in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes von der dargelegten, für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, der Berufungsführer habe Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt, indem er von der Spur der Ausfahrt Bern/Wankdorf einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links mit ungenü- gendem Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug auf die Fahrspur Frei- 10 burg/Lausanne vorgenommen habe. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregel- verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sei daher objektiv und subjektiv erfüllt. Dieser (oder ein anderer) strafbare(r) Sachverhalt konnte dem Berufungsführer in- dessen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Er ist deshalb von der Wider- handlung gegen das SVG freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 7. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind, oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. a und b StPO). Der Berufungsführer wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das SVG freige- sprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten. Der Berufungsführer hat weder die Einleitung des Verfah- rens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Ferner sind die Voraussetzungen für den Freispruch nicht erst vor Obergericht ge- schaffen worden, sodass ihm unter keinem Titel Kosten aufzuerlegen sind. 8. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Bst. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b); und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (436 Abs. 1 StPO). Dem Berufungsführer sind die Verteidigungskosten zu vergüten. Weitergehende Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Entschä- digung für die Verteidigungskosten wird für das erstinstanzliche Verfahren be- stimmt auf CHF 2‘115.75 (Honorar CHF 1‘867.50, Auslagen CHF 91.50, MWST CHF 156.75). Für das oberinstanzliche Verfahren wird diese bestimmt auf CHF 2‘193.35 (Honorar CHF 2‘000.00, Auslagen CHF 30.85, MWST CHF 162.50). 11 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwech- sel nach links mit ungenügendem Abstand zum nachfolgenden Personenwagen und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls, angeblich begangen am 13. November 2015 in Bern, Autobahn A6-Süd L, KM 002.150, Ausfahrt 37, Bern/Wankdorf. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘765.00, und die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 2. Dem Berufungsführer wird vom Kanton Bern eine Entschädigung für seine erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten ausgerichtet. Diese wird für die erste Instanz bestimmt auf CHF 2‘115.75 und für die obere Instanz auf CHF 2‘193.35. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 27. März 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. März 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12