3. Für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Exequaturverfahren werden keine Kosten erhoben. II. 1. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Justiz - der Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern Bern, 23. Mai 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: