1. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013 in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2013 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2012 in Verbindung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2013 und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2013 gegen A.________ werden als in der Schweiz vollstreckbar erklärt. 2. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren sind unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 292 Tagen zu vollziehen.