8 Verbot der Kostenauferlegung bzw. –erhebung dem Gesetzeswortlaut entsprechend das gesamte Exequaturverfahren, und damit auch das Rechtsmittelverfahren nach Art. 106 Abs. 3 IRSG. Für die (subsidiäre) Anwendung der StPO besteht kein Raum. Auf eine Kostenerhebung ist daher zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung auszurichten. 9 III. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.