10. Für das Exequaturverfahren werden gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren Kosten zu erheben. Fraglich und zu prüfen ist die Frage der Kostenerhebung im oberinstanzlichen Verfahren, da die Generalstaatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Nach Ansicht der Kammer umfasst das