Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013, in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2013 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2012, in Verbindung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 8. August 2013 und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2013 werden deshalb als vollstreckbar erklärt. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist die in Österreich ausgestandene Untersuchungshaft von 292 Tagen in Anwendung von Art. 14 IRSG an die Freiheitsstrafe anzurechnen.