9. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Berufungsführers als unbegründet erweisen und das IRSG eine vollumfängliche Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile erfordert. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013, in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2013 sowie das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2012, in Verbindung mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 8. August 2013 und des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2013 werden deshalb als vollstreckbar erklärt.