Dass sich die Strafe – einem mittleren Verschulden entsprechend – in der Mitte des Strafrahmens bewegt, weicht – wenn überhaupt – nicht erheblich von den in der Schweiz vorherrschenden Vorstellungen und Grundsätzen der Strafzumessung ab. Insbesondere ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich. Nach der oben genannten Lehrmeinung ist erst von einer offensichtlich schwereren Bestrafung auszugehen, wenn die addierten Sanktionen mindestens dem Doppelten der in der Schweiz ausgesprochenen Sanktion entsprechen würden. Davon kann vorliegend wie aufgezeigt nicht die Rede sein.