Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die objektive Schwere des Delikts. Vorliegend ist angesichts der enormen Vielzahl von Geschädigten, der wiederholten Deliktsbegehung und einem Deliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Euro von einer erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Angesichts dieser Umstände wiegt das Verschulden des Berufungsführers nicht mehr leicht. Dass sich die Strafe – einem mittleren Verschulden entsprechend – in der Mitte des Strafrahmens bewegt, weicht – wenn überhaupt – nicht erheblich von den in der Schweiz vorherrschenden Vorstellungen und Grundsätzen der Strafzumessung ab.