Die daraus folgende Schlechterstellung muss ins Auge stechen und die Grenze der Verhältnismässigkeit sprengen. […] Offensichtlichkeit liegt nach alledem vor, wenn die addierten Sanktionen mindestens dem Doppelten der Sanktion entsprechen, die in der Schweiz ausgesprochen worden wäre, wenn die Gesamttaten hier beurteilt worden wären (OMAR ABO YOUSSEF/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 96 IRSG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die objektive Schwere des Delikts.