7 Auslegung gegen den klaren Wortlaut kann damit auch nicht mit dem gesetzgeberischen Willen bzw. einem gesetzgeberischen Versehen begründet werden. Art. 96 IRSG ist vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn von einer Anwendbarkeit von Art. 96 IRSG auszugehen wäre, kann nicht die Rede davon sein, dass die Bestrafung offensichtlich schwerer wiegen würde.