Bereits der Gesetzeswortlaut lässt keinen Spielraum für eine andere Auslegung zu. Art. 96 IRSG setzt eine freiheitsbeschränkende Sanktion voraus, womit auch die Untersuchungshaft als strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche der Sicherung der Strafuntersuchung dient, trotz vorzeitigem Strafantritt ausser Betracht fällt. In Frage kommen nur die Freiheitsstrafe, stationäre therapeutische Massnahmen oder die Verwahrung (OMAR ABO YOUS- SEF/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 96 IRSG). Auch die Rechtsprechung ist zu keinem anderen Resultat gelangt. Seit der Revision des AT StGB wurde das IRSG wiederholt revidiert.