IRSG lehnt der Richter die Bestrafung ganz oder teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden. Zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz, auf deren Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann, erachtet die Kammer Art. 96 IRSG für nicht anwendbar. Bereits der Gesetzeswortlaut lässt keinen Spielraum für eine andere Auslegung zu.