Ausgangspunkt für die Strafzumessung sei die objektive Schwere und damit der Deliktsbetrag. Bei einem Deliktsbetrag von über Euro 300‘000.00 sei ein Strafmass von bloss 90 Tagessätzen undenkbar (pag. 227 f.). 8.2 Würdigung durch die Kammer Gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a IRSG lehnt der Richter die Bestrafung ganz oder teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden.