Der Gesetzgeber habe offensichtlich eine Anpassung des IRSG im Rahmen der Revision des AT StGB nur im Rahmen von Art. 64 Abs. 2 StGB für erforderlich gehalten und sich folglich bewusst dafür entschieden, dass die Regelung von Art. 96 IRSG nur bei freiheitsentziehenden Sanktionen Anwendung finden soll (pag. 227). Die Bestimmung greife ohnehin nur dann, wenn die Bestrafung offensichtlich schwerer wiege, sie also in ihrer Höhe mit der schweizerischen Werteordnung nicht mehr vereinbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausgangspunkt für die Strafzumessung sei die objektive Schwere und damit der Deliktsbetrag.