146 StGB zu erwarten, dass die auszufällende Strafe erheblich milder ausgefallen wäre. Würde man die in der Schweiz und Österreich ausgefällten Strafen addieren, ergebe sich eine Gesamtstrafe von rund 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, was eine ausserordentlich schwere Strafe darstelle (pag. 218 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft geht demgegenüber ebenfalls von der Nichtanwendbarkeit von Art. 96 IRSG aus. Der Gesetzgeber habe offensichtlich eine Anpassung des IRSG im Rahmen der Revision des AT StGB nur im Rahmen von Art.