Von einer streng grammatikalischen Auslegung sei daher abzusehen. Komme hinzu, dass der Berufungsführer in Untersuchungshaft gewesen sei und diese Haft im sogenannten vorzeitigen Strafvollzug verbüsst habe, womit er eine freiheitsentziehende Sanktion im Sinne von Art. 96 IRSG angetreten habe. Bei einer Gesamtbeurteilung aller Straftaten in der Schweiz wäre insbesondere aufgrund des im Vergleich zum österreichischen Strafrahmen nach unten erweiterten abstrakten Strafrahmens von Art. 146 StGB zu erwarten, dass die auszufällende Strafe erheblich milder ausgefallen wäre.