6 Der Berufungsführer hält dem entgegen, dass das IRSG aus dem Jahre 1981 stamme. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schweizer Strafgesetzgebung die Geldstrafe noch nicht gekannt und die Strafdrohung für gewerbsmässigen Betrug sei Zuchthaus oder Gefängnis gewesen. Da Art. 96 IRSG mit der Einführung der Geldstrafe nicht revidiert worden sei, sei dessen Anwendungsbereich massiv eingeschränkt worden. Von einer streng grammatikalischen Auslegung sei daher abzusehen.