Für eine extensive Auslegung des Artikels bestehe kein Bedarf, da die ausgestandene Untersuchungshaft des Badener-Urteils angerechnet worden sei. Zudem hätte die Vollstreckung keine schwerere Bestrafung des Berufungsführers zur Folge, liege die ausgefällte Freiheitsstrafe im unteren Rand des schweizerischen Strafrahmens für gewerbsmässigen Betrug (pag. 150, S. 10 der Entscheidbegründung).