8. Art. 96 IRSG 8.1 Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erachtet Art. 96 Abs. 1 Bst. a IRSG entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht für anwendbar. Der Berufungsführer sei vom Gerichtspräsidium Baden zu einer Geldstrafe verurteilt worden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2005. Art. 96 IRSG sei nur auf freiheitsbeschränkende Sanktionen anwendbar, worunter die Geldstrafe nicht falle. Für eine extensive Auslegung des Artikels bestehe kein Bedarf, da die ausgestandene Untersuchungshaft des Badener-Urteils angerechnet worden sei.