Auch der Berufungsführer macht nicht geltend, die Strafe sei insgesamt nicht als vollstreckbar zu erklären. Vielmehr richtet er sich nur gegen die Höhe der als vollstreckbar zu erklärenden Strafe. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass das Doppelbestrafungsverbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b IRSG vorliegend nicht verletzt wurde.