Angesichts dieses Vorgehens bei der Strafzumessung, der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Geschädigten und der beträchtlichen Deliktssumme kommt den genannten drei Fällen im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung zu. Die Strafe wäre ohne Berücksichtigung dieser drei Geschädigten weder in Österreich noch in der Schweiz geringer ausgefallen. Eine andere Betrachtung wäre – insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Angemessenheit der Strafhöhe – stossend. Auch der Berufungsführer macht nicht geltend, die Strafe sei insgesamt nicht als vollstreckbar zu erklären.