Auch die österreichischen Gerichte haben auf eine Gesamtstrafe erkannt. Somit kann festgehalten werden, dass die in der Schweiz und in Österreich ausgesprochenen Strafen aufgrund des gewerbsmässigen einheitlichen Vorgehens auf einer Gesamtbetrachtung der deliktischen Tätigkeit des Berufungsführers beruhen und eine Strafe für ein Kollektivdelikt ausgesprochen wurde. Angesichts dieses Vorgehens bei der Strafzumessung, der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Geschädigten und der beträchtlichen Deliktssumme kommt den genannten drei Fällen im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung zu.