bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung und die Strafzumessung hat für sämtliche gewerbsmässig begangenen Delikte, welche als Kollektivdelikt zusammengefasst werden, gemeinsam zu erfolgen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_207/2013 vom 10. September 2013, E. 1.3.1). Auch die österreichischen Gerichte haben auf eine Gesamtstrafe erkannt.