Die Kammer erachtet vorliegend das Doppelbestrafungsverbot nicht als verletzt. Der Berufungsführer hat sich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von Hunderten von Geschädigten im Deliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Euro schuldig gemacht (vgl. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013 und Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2013, weiter auch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2013 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2013, pag. 189 ff. der