Art. 2 IRSG ist daher nach Ansicht der Kammer bezüglich der Frage des Doppelbestrafungsverbots nicht einschlägig. Auch Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist im Rechtshilferecht nicht direkt anwendbar, sondern betrifft das Strafverfahren im ersuchenden Staat (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 22 zu Art. 5). Vorliegend gelangt daher wie erwähnt ausschliesslich Art. 5 Abs. 1 Bst. b IRSG zur Anwendung. Demnach wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilstaates nicht vollziehbar ist. Die Kammer erachtet vorliegend das Doppelbestrafungsverbot nicht als verletzt.