a IRSG sieht vor, dass einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht zu entsprechen ist, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass in den österreichischen Strafverfahren Verfahrensgrundsätze missachtet worden wären. Art.