Durch die Doppelbestrafung werde der schweizerische Ordre Public angesichts des zu vernachlässigenden Deliktsbetrags und der zahlreichen Fälle jedoch nicht entscheidend verletzt (pag. 226 f.). 7.2 Würdigung durch die Kammer Der vom Berufungsführer angerufene Art. 2 Abs. 1 Bst.