Es könne deshalb nicht von einer relevanten Verletzung, welche die Ablehnung der Vollstreckung rechtfertigen würde, gesprochen werden (pag. 147 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Der Berufungsführer hält dem entgegen, dass es tatsächlich in drei Fällen zu einer Doppelbestrafung kommen würde. Das Verbot der Doppelbestrafung gehöre zweifellos zum schweizerischen Ordre Public, weshalb die Rechtshilfe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a IRSG ausgeschlossen sei. Es sei nicht zu prüfen, ob eine wesentliche Verletzung des Ordre Public vorliege.