4 Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass zwar in zwei Fällen eine Doppelbestrafung vorliege. Diese Sachverhalte seien jedoch im Verhältnis zu den zahlreichen Fällen, für welche Schuldsprüche erfolgten, und im Verhältnis zum Gesamtdeliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Euro vernachlässigbar. Die Doppelbestrafungen hätten sich – wenn überhaupt – nur unwesentlich auf die Strafhöhe ausgewirkt. Es könne deshalb nicht von einer relevanten Verletzung, welche die Ablehnung der Vollstreckung rechtfertigen würde, gesprochen werden (pag.