Demnach ist eine Vollstreckbarerklärung unzulässig, wenn die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus anderen Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte. Dabei fallen auch solche Bestimmungen in Betracht, welche bereits eine Verurteilung ausschliessen (OMAR ABO YOUSSEF/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Heimgartner/Niggli (Hrsg.), Basel 2015, N 32 zu Art. 95). Das Doppelbestrafungsverbot wird jedoch nach Ansicht der Kammer in Art. 5 Abs. 1 Bst.